Balkonkraftwerk anmelden 2026: der Eintrag im Register, Schritt für Schritt
Ein Steckersolargerät bis 2.000 Wp und 800 VA wird nur noch im Marktstammdatenregister eingetragen, spätestens 1 Monat nach dem ersten Einstecken. Den Netzbetreiber informiert das Register selbst.
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Ist Ihr Gerät ein Steckersolargerät, und was ist anzumelden?
Steckersolargerät nach § 8 Abs. 5a EEG
Ja
| Grenzen | 2.000 Wp · 800 VA |
| Anmeldung | nur Marktstammdatenregister |
| Frist | 1 Monat nach Inbetriebnahme |
| Einträge im Register | 1 |
Wer ein Balkonkraftwerk anmelden will, hat seit dem Solarpaket I genau eine Stelle: das Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur. Die Frist beträgt 1 Monat ab Inbetriebnahme (§ 5 Abs. 5 MaStRV). Eine zusätzliche Meldung beim Netzbetreiber darf für Geräte bis 2.000 Wp Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung nicht verlangt werden (§ 8 Abs. 5a EEG). Ein Set mit 1 800 Wp liegt innerhalb dieser Grenzen und erzeugt im Bundesmittel bei 35° Südneigung rund 1.534 kWh im Jahr; eines mit 2 400 Wp ist kein Steckersolargerät mehr und braucht den Weg über Elektrofachkraft und Netzbetreiber. Ein Batteriespeicher ist im Register eine eigene Einheit mit eigener Nummer, also zwei Einträge statt einem. Laut öffentlicher Einheitenübersicht stehen 1.532.438 Steckersolargeräte im Register (Abruf 2026-10-15). Der Eintrag ist kostenlos und dauert mit Kaufbeleg und Typenschild etwa eine Viertelstunde.
Was das Solarpaket I an der Anmeldung geändert hat
Bis Mai 2024 hatte ein Balkonkraftwerk zwei Adressaten: den Netzbetreiber mit einem eigenen Formular und das Marktstammdatenregister. Seit dem 16. Mai 2024 gilt die Fassung des § 8 Abs. 5a EEG, die drei Dinge regelt. Ein Steckersolargerät ist ein Gerät mit bis zu 2.000 Wp Modulleistung und bis zu 800 VA Wechselrichterleistung hinter der Entnahmestelle eines Haushalts. Die Pflichten aus der Marktstammdatenregisterverordnung bleiben bestehen. Und der Netzbetreiber kann darüber hinaus keine Meldung verlangen. Dazu kam § 10a Abs. 3 EEG: Das Gerät darf am vorhandenen Zähler laufen, bis der Messstellenbetreiber tauscht. Was das für den Zähler bedeutet, steht unter Balkonkraftwerk und Zähler.
Die Frist ist kurz: 1 Monat ab dem Tag, an dem der Stecker zum ersten Mal in der Dose steckt (§ 5 Abs. 5 MaStRV). Wer im Mai montiert, ist im Juni fällig.
Die Anmeldung in fünf Schritten
Schritt eins: Konto im Webportal
Im Marktstammdatenregister legen Sie ein Benutzerkonto mit E-Mail-Adresse und Passwort an und bestätigen den Link aus der Mail. Das Konto gehört Ihnen als Person, nicht dem Gerät; ein zweites Gerät oder ein späterer Speicher kommen in dasselbe Konto.
Schritt zwei: Sie als Anlagenbetreiber
Als Betreiber tragen Sie sich als natürliche Person ein, mit Name und Anschrift. Das Register vergibt dafür eine eigene Betreibernummer. Mieter sind selbst Betreiber, nicht der Vermieter.
Schritt drei: die Einheit Steckersolargerät
Für Balkonkraftwerke gibt es eine verkürzte Eingabe; die Bundesnetzagentur spricht von einer stark vereinfachten Registrierung mit wenigen Angaben. Abgefragt werden der Standort, das Datum der Inbetriebnahme, die Modulleistung in Wp und die Wechselrichterleistung in VA. Bei mehreren Geräten an derselben Wohnung zählt die Summe: Zwei Sets mit je 1 200 Wp überschreiten zusammen die Grenze. Halten Sie Rechnung und Typenschild bereit, damit die Zahlen stimmen.
Schritt vier: Speicher als zweite Einheit
Ein Batteriespeicher ist keine Eigenschaft des Solargeräts, sondern eine eigene Einheit mit eigener Nummer. Sie legen ihn getrennt an, mit nutzbarer Kapazität und Leistung, und ordnen ihn dem Standort zu. Ein später nachgerüsteter Speicher löst wieder die Frist von einem Monat aus.
Schritt fünf: Bestätigung aufbewahren
Nach dem Speichern zeigt das Portal die Nummer der Einheit. Speichern Sie die Bestätigung; der Messstellenbetreiber oder der Vermieter fragen manchmal danach. Ihr Eintrag erscheint danach in der öffentlichen Einheitenübersicht, ohne Ihren Namen.
Wer die Grenzen verlässt, meldet anders
| 1 800 Wp, 800 VA | 2 400 Wp, 800 VA | |
|---|---|---|
| Steckersolargerät nach § 8 Abs. 5a | ja | nein |
| Meldung beim Netzbetreiber | nicht verlangt | erforderlich |
| Anschluss | Stecker durch Sie | Elektrofachkraft |
| Betrieb am alten Zähler | erlaubt bis zum Tausch | nein |
| Erzeugung im Jahr (Bundesmittel, 35° Süd) | 1.534 kWh | 1.765 kWh |
Die größere Modulfläche bringt bei 800 VA nur 231 kWh mehr, kostet aber den vereinfachten Weg. Wie viel ein Wechselrichter an Spitzenleistung abschneidet, rechnet der Ratgeber Balkonkraftwerk 800 Watt.
Typische Fehler beim Eintrag
Am häufigsten wird die Leistung verwechselt: Das Register will die Modulleistung in Wp und getrennt davon die Ausgangsleistung des Wechselrichters. Ein Wechselrichter, der per Software auf 800 VA begrenzt ist, wird mit diesem Wert eingetragen. Zweiter Fehler ist das Datum: Maßgeblich ist der erste Betrieb, nicht der Kauf. Drittens vergessen viele den Speicher, weil er im Set mitgeliefert wurde. Wer zusätzlich eine Dachanlage hat, findet die längeren Pflichten für sie unter Marktstammdatenregister anmelden; das Steckersolargerät wird dort nicht mitgezählt, sondern bleibt eine eigene Einheit. Antworten der Bundesnetzagentur zu Einzelfällen stehen in ihren Fragen und Antworten zu Steckersolargeräten.
Was nach dem Eintrag mit Ihren Daten geschieht
Der Eintrag ist kein Antrag, den jemand genehmigen müsste. Das Gerät darf vom ersten Tag an laufen, die Frist betrifft nur die Eintragung. Im Hintergrund läuft dann eine Kette, die das Gesetz in § 10a Abs. 2 EEG beschreibt: Die Bundesnetzagentur fordert den Netzbetreiber auf, die im Register eingetragenen Daten zu prüfen. Danach stattet der Messstellenbetreiber Ihren Zählpunkt mit einem Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem aus, ohne dass Sie ihn beauftragen. Der Tausch kann Monate dauern; bis dahin läuft das Gerät am alten Zähler weiter.
Öffentlich sichtbar werden Leistung, Datum, Postleitzahl und Ort, nicht aber Straße, Hausnummer und Koordinaten einer Einheit bis 30 Kilowatt und keine Daten zu Ihnen als Privatperson (§ 15 MaStRV). Aus genau diesen Einträgen stammen die 1.532.438 Geräte, die das Register heute zählt.
Frist verpasst: was jetzt zu tun ist
Wer ein Gerät seit Monaten betreibt und den Eintrag vergessen hat, trägt es jetzt nach, mit dem tatsächlichen Datum der ersten Inbetriebnahme, nicht mit dem heutigen. Ein falsches Datum wäre die eigentliche Unrichtigkeit. Für Steckersolargeräte gibt es keine Einspeisevergütung, die gekürzt werden könnte, weil der Überschuss unentgeltlich ins Netz geht. Der Nachtrag beseitigt den Verstoß gegen die Registrierungspflicht für die Zukunft. Gleiches gilt für den vergessenen Speicher: als zweite Einheit nachtragen und mit dem Solargerät am selben Standort verbinden.