Einspeisevergütung 2027: was der Entwurf ändert und was 2026 noch gilt

Eine 10-kWp-Anlage, die bis zum 31. Dezember 2026 ans Netz geht, bekommt 20 Jahre lang 7,70 ct/kWh, zusammen rund 13.309 €. Nach dem Entwurf erhielte dieselbe Anlage 2027 nur 36 Monate Übergangszahlung, etwa 1.841 €.

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Inbetriebnahme 2026 oder 2027: was der Entwurf ändern würde

Vergütung 2026, 20 Jahre

13.309 €

Satz bei Inbetriebnahme 20267,70 ct/kWh
Entwurf 2027: Übergang, Satz7,10 ct/kWh
Entwurf 2027: Summe 36 Monate1.841 €

Entwurf, nicht in Kraft; Satz 2027 noch nicht festgelegt.

Einspeisevergütung 2026 rechnen →

Für die Einspeisevergütung 2027 gibt es zwei Rechtsstände, die man auseinanderhalten muss. Geltendes Recht ist das EEG 2023: Wer eine Dachanlage bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb nimmt, bekommt 20 Jahre lang den Satz seines Zeitraums, derzeit 7,70 ct/kWh bis 10 kWp bei Teileinspeisung. Der Regierungsentwurf zum EEG 2027 (Bundestagsdrucksache 21/7867 vom 7. September 2026) ist dagegen noch nicht beschlossen. Er schafft die feste Vergütung für Neuanlagen ab und ersetzt sie durch eine befristete Übergangszahlung: anzulegender Wert minus 1 Cent, höchstens 36 Monate, für Anlagen unter 50 kW mit Inbetriebnahme 2027, unter 25 kW 2028 und unter 7 kW bis 2030. Danach müssten sie direkt vermarkten oder ohne Einspeisung laufen. Für eine 10-kWp-Anlage im Bundesmittel heißt das rechnerisch 13.309 € Vergütung über 20 Jahre nach heutigem Recht gegen 1.841 € über 3 Jahre nach Entwurf. Bestandsanlagen behalten ihr Recht.

Zwei Rechtsstände nebeneinander

Wer im Herbst 2026 eine Dachanlage plant, rechnet mit zwei Gesetzen. Das eine gilt: Das EEG 2023 garantiert jeder Anlage, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb geht, die Einspeisevergütung ihres Zeitraums (§ 21 EEG, § 48 EEG) für 20 Jahre ab Inbetriebnahme, verlängert bis zum 31. Dezember des letzten dieser Jahre (§ 25 EEG). Das andere ist ein Plan: Der Regierungsentwurf zum EEG 2027 liegt dem Bundestag seit dem 7. September 2026 vor und soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Bis zur Verabschiedung kann sich jede Zahl darin noch ändern. Diese Seite rechnet deshalb mit dem geltenden Recht und stellt den Entwurf daneben, nie an dessen Stelle.

Was bis Jahresende gilt

Für Inbetriebnahmen vom 1. August 2026 bis 31. Dezember 2026 veröffentlicht die Bundesnetzagentur bei Teileinspeisung 7,70 ct/kWh für die ersten 10 kW, 6,66 ct/kWh für den Teil bis 40 kW und 5,44 ct/kWh darüber. Die Sätze sinken jedes halbe Jahr um 1,0 %. Ohne Smart Meter gilt die Einspeisegrenze aus dem Solarspitzengesetz, mit Smart Meter entfällt die Vergütung bei negativen Preisen. Beides ist in der Rechnung unten enthalten.

Was der Entwurf für Neuanlagen vorsieht

Kern des Entwurfs ist der Satz aus der Begründung, die fixe Einspeisevergütung für Neuanlagen werde „konsequent abgeschafft“. An ihre Stelle tritt die Direktvermarktung als Regelfall. Kleine Anlagen bekommen eine Brücke, die befristete Übergangszahlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2027. Sie berechnet sich wie die alte Vergütung aus dem anzulegenden Wert, von dem aber 1 Cent abgezogen werden (§ 53 Abs. 1 im Entwurf) statt heute 0,4 Cent. Gezahlt wird sie bis zum 36. Kalendermonat nach der Inbetriebnahme. Der Zugang wird Jahr für Jahr enger:

Regierungsentwurf, Drucksache 21/7867, Begründung zu § 21 EEG 2027. Nicht in Kraft.
InbetriebnahmeÜbergangszahlung für AnlagenDauer
2027unter 50 kW36 Monate
2028unter 25 kW36 Monate
2029 bis 2030unter 7 kW36 Monate
ab 2031keine–

Die Bundesnetzagentur soll die Übergangsphase für Anlagen unter 25 kW per Festlegung befristet verlängern dürfen, wenn Direktvermarktung für sie noch nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Wer danach einspeist, kann einen Direktvermarktungsbonus von 1,5 Cent je kWh für höchstens 48 Monate erhalten (§ 50c im Entwurf), wenn die Anlage unter 25 kW liegt. Daneben bleibt die unentgeltliche Abnahme für Anlagen unter 100 kW: Der Netzbetreiber nimmt den Strom, zahlt aber nichts.

Der Vergleich in Euro

Die Tabelle rechnet beide Wege für Anlagen im Bundesmittel, Süd 30°, Haushalt mit 4 000 kWh. Für 2027 ist der anzulegende Wert unbekannt; angenommen ist der zuletzt veröffentlichte. Die Einspeisemenge ist die heutige, die strengere Kappung des Entwurfs ist nicht abgezogen.

Ohne Zinsen, ohne Preisänderung. Entwurf: nur die Übergangszahlung, ohne spätere Erlöse aus Direktvermarktung.
AnlageEinspeisung/JahrSatz 2026Summe 20 JahreSatz EntwurfSumme 36 Monate
6 kWp4.751 kWh7,70 ct/kWh7.316 €7,10 ct/kWh1.012 €
10 kWp8.642 kWh7,70 ct/kWh13.309 €7,10 ct/kWh1.841 €
15 kWp13.606 kWh7,35 ct/kWh20.010 €6,75 ct/kWh2.757 €
30 kWp28.897 kWh7,01 ct/kWh40.495 €6,41 ct/kWh5.554 €

Der Abstand wirkt dramatisch, ist aber zu relativieren. Nach dem Ende der Übergangszahlung bringt der eingespeiste Strom weiter etwas, wenn ein Direktvermarkter ihn abnimmt; für die 10-kWp-Anlage käme der Bonus mit rund 130 € im Jahr hinzu. Den größeren Teil des Nutzens liefert ohnehin der selbst verbrauchte Strom: Dieselbe Anlage spart bei 36,2 ct/kWh rund 574 € im Jahr, unabhängig vom Gesetz. Deshalb verschiebt der Entwurf die Rechnung zu höherem Eigenverbrauch und zum Speicher, wie die Begründung offen sagt.

Weitere Punkte des Entwurfs

  • Kappung: neue Dachanlagen unter 100 kW speisen dauerhaft höchstens 50,0 % ihrer Leistung ein, auch mit Smart Meter (§ 9 Abs. 2b im Entwurf).
  • Messtechnik: Der Rollout intelligenter Messsysteme soll schon Erzeugungsanlagen ab mehr als 2 kW erfassen.
  • Volleinspeisung: Die höheren Sätze für Volleinspeiser fallen für Neuanlagen weg.
  • Negative Preise: Die Nullstellung der Zahlung bei negativen Preisen wird fortgeführt.
  • Nulleinspeisung: Anlagen ohne Einspeisung werden von mehreren technischen Pflichten befreit, müssen aber weiter ins Marktstammdatenregister; mehr dazu unter Nulleinspeisung.

Wie Sie mit der Unsicherheit planen

Für eine Entscheidung im Jahr 2026 zählt nur, was bis zur Inbetriebnahme sicher ist. Wer bis zum 31. Dezember 2026 anschließt, plant nach heutigem Recht; der Entwurf betrifft diese Anlage nach seinem eigenen § 100 nicht. Wer erst 2027 anschließen kann, rechnet am besten vorsichtig: Eigenverbrauch voll, Einspeisung nur für die Übergangszeit, danach mit null. Rechnet sich die Anlage so, ist sie auch mit einem späteren Vermarktungserlös sicher. Den heutigen Satz für Ihre Größe zeigt der Einspeisevergütungsrechner.

Was Leser fragen

Bekommt meine Anlage von 2026 nach dem EEG 2027 weniger Geld?

Nach dem Entwurf nicht. § 100 Abs. 1 EEG 2027 in der Fassung der Drucksache 21/7867 hält fest, dass für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2027 das bisherige Recht weiter gilt, einschließlich der Übergangsregeln des EEG 2023. Ihr Satz bleibt also 20 Jahre lang so, wie ihn die Bundesnetzagentur für Ihren Inbetriebnahmezeitraum veröffentlicht hat.

Wie hoch wäre die Übergangszahlung für eine 10-kWp-Anlage 2027?

Das steht noch nicht fest, weil der anzulegende Wert für 2027 nicht veröffentlicht ist. Nimmt man den letzten Wert, ergäben sich 7,10 ct/kWh, also 0,60 ct/kWh weniger als heute. Bei 8.642 kWh Einspeisung im Bundesmittel wären das gut 614 € im Jahr, aber nur für 36 Monate.

Was passiert nach den 36 Monaten Übergangszahlung?

Laut Begründung zu § 25 Abs. 2 EEG 2027 bleiben drei Wege: Die Anlage läuft als Nulleinspeiseanlage, ihr Strom wird über einen Dienstleister direkt vermarktet, oder er geht über die unentgeltliche Abnahme ohne Bezahlung ins Netz. Für kleine Anlagen unter 25 kW sieht der Entwurf einen Bonus von 1,5 Cent je kWh für bis zu 48 Monate Direktvermarktung vor.

Lohnt es sich, die Anlage noch 2026 in Betrieb zu nehmen?

Rechnerisch ja, sofern das Recht so kommt. Eine 15-kWp-Anlage käme nach heutigem Recht auf etwa 20.010 € Vergütung über 20 Jahre, nach Entwurf auf 2.757 €. Maßgeblich ist das Datum der Inbetriebnahme, nicht der Kauf. Ein Termin kurz vor Jahresende ist riskant, wenn Zählersetzung oder Netzanschluss sich verzögern.

Gilt die Übergangszahlung auch für ein Balkonkraftwerk?

Nein. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EEG 2027 im Entwurf können neue Steckersolargeräte bis 2.000 Watt Modulleistung und 800 Voltampere keine Übergangszahlung beanspruchen. Ihr Überschuss darf weiter unentgeltlich ins Netz fließen. Das ändert für sie wenig, denn schon heute wird ein Balkonkraftwerk nicht vergütet und rechnet sich über den gesparten Netzstrom.

Kommt mit dem EEG 2027 eine strengere Einspeisegrenze?

Der Entwurf sieht in § 9 Abs. 2b für neue Dachanlagen unter 100 kW eine dauerhafte Begrenzung auf 50 % der installierten Leistung vor, auch mit Smart Meter und unabhängig von der Vermarktung. Heute liegt die Grenze bei 60 % und entfällt mit Smart Meter. Nulleinspeiseanlagen und Steckersolargeräte wären ausgenommen. Ein Speicher würde damit wertvoller.

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Herausgeber von Solarrechnern: Ertrag nach Postleitzahl, Eigenverbrauch, Einspeisevergütung

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