Photovoltaik und Steuer 2026: was frei ist und was bleibt

Auf eine 10-kWp-Anlage für 15.000 € fallen keine 2.850 € Umsatzsteuer an, und die Vergütung von 665 € im Jahr ist einkommensteuerfrei. Die Grenzen liegen bei 30 kWp je Einheit.

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Was Nullsteuersatz und Steuerfreiheit für Ihre Anlage bedeuten

Mehrwertsteuer gespart

2.850 €

Umsatzsteuer auf Kauf und Montage0 %
Einnahmen einkommensteuerfreija, bis 30 kWp je Einheit
Gewinnermittlung nötignein
Amortisation rechnen →

Zwei Vorschriften haben die Photovoltaik auf Wohnhäusern steuerlich fast unsichtbar gemacht. Nach § 3 Nr. 72 EStG sind Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden einkommensteuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister höchstens 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt und insgesamt 100 kWp je Steuerpflichtigem nicht übersteigt. Werden nur solche steuerfreien Einnahmen erzielt, muss kein Gewinn ermittelt werden. Nach § 12 Abs. 3 UStG gilt für die Lieferung von Modulen, wesentlichen Komponenten und Speichern sowie für die Installation ein Steuersatz von 0 %, wenn die Anlage auf oder bei einer Wohnung installiert wird; bis 30 kWp laut Register gilt das als erfüllt. Für eine 10-kWp-Anlage zu angenommenen 15.000 € heißt das: 2.850 € weniger als mit dem Regelsatz von 19 %, und die Vergütung von 665 € im Jahr taucht in keiner Steuererklärung auf. Zu erklären bleibt etwas erst über den Grenzen oder bei einem Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung.

Zwei Steuern, zwei Vorschriften

Bei einer Photovoltaikanlage stellen sich zwei steuerliche Fragen, die oft vermischt werden. Die erste betrifft den Kauf: Fällt auf Module, Wechselrichter, Speicher und Montage Umsatzsteuer an? Die zweite betrifft den Betrieb: Sind die Vergütung und der selbst genutzte Strom Einkommen? Für beide hat der Gesetzgeber Ausnahmen geschaffen, die für die meisten Wohnhäuser alles auf null setzen. Diese Seite liest die Vorschriften im Wortlaut nach und rechnet mit dem Mini-Rechner oben, was sie für Ihren Angebotspreis bedeuten. Eine Steuerberatung ersetzt sie nicht.

Beim Kauf: 0 % nach § 12 Abs. 3 UStG

§ 12 Abs. 3 UStG ermäßigt die Umsatzsteuer auf 0 % für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und der Speicher, sowie für die Installation. Bedingung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden installiert wird, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Beträgt die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp, gilt diese Bedingung als erfüllt.

Beträge angenommen; ersetzen Sie sie durch Ihr Angebot.
Posten (Annahme)nettoUmsatzsteuer zum Regelsatz 19 %nach § 12 Abs. 3 UStG
10-kWp-Anlage mit Montage15.000 €2.850 €0 €
Speicher, später nachgerüstet6.000 €1.140 €0 €
zusammen21.000 €3.990 €0 €

Zwei Folgerungen ergeben sich direkt aus dem Wortlaut. Erstens gilt die Regel auch für einen Speicher, der Jahre nach der Anlage dazukommt, denn er ist eigens genannt. Zweitens fällt auch ein Steckersolargerät darunter, wenn es an einer Wohnung betrieben wird; es bleibt weit unter der Vermutungsgrenze. Über 30 kWp ist der Nullsatz nicht ausgeschlossen, aber die Vermutung entfällt: Dann muss belegt werden, dass die Anlage an einem der genannten Gebäude installiert ist.

Im Betrieb: steuerfrei nach § 3 Nr. 72 EStG

Nach § 3 Nr. 72 EStG sind die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden einschließlich Nebengebäuden steuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt. Zusätzlich gilt eine Obergrenze von 100 kWp für alle Anlagen eines Steuerpflichtigen oder einer Mitunternehmerschaft. Einnahmen sind die Einspeisevergütung, bei der 10-kWp-Anlage im Bundesmittel 665 € im Jahr zum Satz der Bundesnetzagentur von 7,70 ct/kWh, über 20 Jahre 13.309 €. Entnahmen sind der Strom, den Sie selbst verbrauchen.

30 kWp je Einheit, höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
Wohn- oder Gewerbeeinheitensteuerfreie Leistung
130 kWp
260 kWp
390 kWp
4100 kWp

Der vielleicht wichtigste Satz steht am Ende der Vorschrift: Werden im Rahmen des Betriebs ausschließlich steuerfreie Einnahmen erzielt, ist kein Gewinn zu ermitteln. Für eine Anlage innerhalb der Grenzen gibt es deshalb keine Einnahmenüberschussrechnung und keine Abschreibung, und die Vergütung erscheint nicht in der Einkommensteuererklärung. Umgekehrt lassen sich auch keine Kosten der Anlage steuerlich absetzen.

Was trotzdem zu erklären bleibt

Anlagen über den Grenzen

Übersteigt eine Anlage 30 kWp je Einheit oder überschreiten alle Anlagen zusammen 100 kWp, greift die Befreiung nicht. Dann gehören Vergütung und Entnahmen zu den gewerblichen Einkünften, ein Gewinn ist zu ermitteln, und Kosten wie die Abschreibung mindern ihn. Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab; diese Seite rechnet sie deshalb nicht aus.

Die Umsatzsteuer auf die Einspeisung

Wer Strom gegen Vergütung ins Netz liefert, ist umsatzsteuerlich Unternehmer. Private Betreiber sind in aller Regel Kleinunternehmer nach § 19 UStG und berechnen keine Umsatzsteuer. Ein Verzicht auf diese Regelung war früher üblich, um die Vorsteuer aus dem Kaufpreis zurückzuholen. Mit 0 % beim Kauf gibt es diese Vorsteuer nicht mehr; der Verzicht brächte nur noch Voranmeldungen und Umsatzsteuer auf die Vergütung.

Die Leistung im Register

Beide Befreiungen knüpfen an die Bruttoleistung im Marktstammdatenregister an. Eine korrekte und fristgerechte Registrierung ist deshalb auch steuerlich wichtig; wie sie geht, steht unter Marktstammdatenregister anmelden, für Steckersolargeräte unter Balkonkraftwerk anmelden.

Was das für die Rechnung bedeutet

Für eine Wohnhausanlage bis 30 kWp je Einheit rechnen Sie mit dem Nettopreis und ohne Steuer auf die Erträge. So arbeiten auch der Photovoltaik-Rechner und die Seite Photovoltaik-Kosten: Steht auf Ihrem Angebot Umsatzsteuer, obwohl die Anlage unter 30 kWp bleibt und an Ihrer Wohnung installiert wird, fragen Sie nach.

Was Leser fragen

Muss ich die Einspeisevergütung meiner 10-kWp-Anlage versteuern?

Nein, solange die Anlage höchstens 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit hat und Ihre Anlagen zusammen 100 kWp nicht übersteigen (§ 3 Nr. 72 EStG). Die 665 € im Jahr, die eine solche Anlage im Bundesmittel bei 4 000 kWh Verbrauch einbringt, sind steuerfrei, und ein Gewinn muss nicht ermittelt werden. Maßgeblich ist die Leistung im Marktstammdatenregister.

Wie viel kWp sind auf einem Dreifamilienhaus steuerfrei?

Bis zu 90 kWp, denn die Grenze von 30 kWp gilt je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Bei einem Zweifamilienhaus sind es 60 kWp. Ab 4 Einheiten greift die Obergrenze von 100 kWp, die je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft für alle Anlagen zusammen gilt. Wer weitere Anlagen auf anderen Gebäuden betreibt, rechnet deren Leistung mit.

Gilt der Nullsteuersatz auch für einen nachgerüsteten Speicher?

Ja. § 12 Abs. 3 UStG nennt ausdrücklich Speicher, die den mit Solarmodulen erzeugten Strom speichern, und ihre Installation. Bei angenommenen 6.000 € für einen Speicher entfallen so 1.140 € Umsatzsteuer. Voraussetzung bleibt, dass die Anlage auf oder bei einer Wohnung steht; bis 30 kWp Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister gilt das ohne weiteren Nachweis als erfüllt.

Was passiert steuerlich mit einer 40-kWp-Anlage auf einem Einfamilienhaus?

Sie liegt über der Grenze von 30 kWp je Einheit, deshalb greift § 3 Nr. 72 EStG nicht, und zwar für die ganze Anlage, nicht nur für den Teil darüber. Die Einnahmen gehören dann zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, ein Gewinn ist zu ermitteln. Beim Kauf ist der Nullsteuersatz möglich, die Vermutung bis 30 kWp gilt aber nicht; die Voraussetzungen sind darzulegen.

Ist der selbst verbrauchte Solarstrom steuerpflichtig?

Nicht bei Anlagen innerhalb der Grenzen. § 3 Nr. 72 EStG stellt neben den Einnahmen ausdrücklich auch die Entnahmen steuerfrei, also den Strom, den Sie im eigenen Haushalt nutzen, ob für Licht, Wärmepumpe oder Elektroauto. Bei der 10-kWp-Anlage im Bundesmittel sind das 1.586 kWh im Jahr, die weder als Einnahme noch als Entnahme angesetzt werden.

Muss ich auf die Einspeisevergütung Umsatzsteuer abführen?

In aller Regel nicht, weil private Betreiber unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG fallen und dann keine Umsatzsteuer berechnen. Wer darauf verzichtet, muss auf die Vergütung Umsatzsteuer abführen und Voranmeldungen abgeben. Seit beim Kauf ohnehin 0 % gelten, gibt es keine Vorsteuer mehr zurückzuholen, sodass sich der Verzicht für eine Wohnhausanlage kaum noch rechnet.

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Herausgeber von Solarrechnern: Ertrag nach Postleitzahl, Eigenverbrauch, Einspeisevergütung

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