Marktstammdatenregister anmelden 2026: Dachanlage Schritt für Schritt
Eine Dachanlage muss binnen einem Monat nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister stehen. Fehlt der Eintrag, schuldet der Betreiber dem Netzbetreiber 10 € je kW und Monat, bei 10 kWp also 100 € im Monat.
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Was eine verspätete Registrierung kosten kann
Zahlung an den Netzbetreiber
60 €
| Satz | 2 € je kW und Monat |
| ohne Nachholung wären es | 300 € |
| Grundlage | § 52 EEG 2023 |
Das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ist das amtliche Verzeichnis aller Stromerzeuger in Deutschland, vom Balkonkraftwerk bis zum Windpark. Wer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach betreibt, muss sich selbst als Anlagenbetreiber und die Anlage als Einheit eintragen, und zwar innerhalb von einem Monat nach der Inbetriebnahme (§ 5 Abs. 5 MaStRV). Ein Batteriespeicher ist eine eigene Einheit und wird zusätzlich registriert. Die Eintragung ist kostenlos; bereitliegen sollten Inbetriebnahmeprotokoll und Datenblätter. Danach prüft der Netzbetreiber die Angaben. Wer die Frist versäumt und auch keine Jahresdaten an den Netzbetreiber gemeldet hat, schuldet nach § 52 EEG 10 € je Kilowatt und angefangenem Monat. Holt er die Registrierung nach, sinkt der Betrag rückwirkend auf 2 €. Für eine 10-kWp-Anlage, die drei Monate fehlte, sind das 60 € statt 300 €. Der Netzbetreiber darf die Summe mit der Einspeisevergütung verrechnen.
Wann die Uhr läuft
Die Frist beginnt mit der Inbetriebnahme, nicht mit dem Kauf und nicht mit dem Zählertausch. Für Photovoltaik ist das der Zeitpunkt, an dem die Anlage erstmals Strom erzeugt, nachdem sie fest installiert ist; das Datum steht im Inbetriebnahmeprotokoll Ihres Installateurs. Ab diesem Tag haben Sie einem Monat, um Betreiber und Einheit im Marktstammdatenregister einzutragen (§ 5 Abs. 5 MaStRV). Das gilt unabhängig davon, wann der Netzbetreiber den Zweirichtungszähler setzt.
Was Sie vorher bereitlegen
- Inbetriebnahmeprotokoll mit Datum und installierter Leistung der Module in kWp,
- Datenblatt des Wechselrichters mit seiner Nennleistung in kW,
- Anzahl der Module, Hauptausrichtung und Neigung der Fläche,
- Adresse oder Flurstück des Gebäudes und den Namen Ihres Netzbetreibers,
- bei einem Speicher: nutzbare Kapazität in kWh, Lade- und Entladeleistung in kW,
- die Entscheidung, ob Sie Teil- oder Volleinspeisung gewählt haben.
Die installierte Leistung der Module ist die Bruttoleistung, die Wechselrichterleistung die Nettonennleistung. Beide Werte fragt das Register getrennt ab; wer sie verwechselt, bekommt eine Rückfrage des Netzbetreibers.
Die Registrierung in fünf Schritten
Benutzerkonto anlegen
Auf der Startseite des Registers legen Sie mit E-Mail-Adresse und Passwort ein Benutzerkonto an und bestätigen den Link aus der Bestätigungsmail. Das Konto ist der Zugang, mit dem Sie später auch Änderungen eintragen.
Sich als Anlagenbetreiber eintragen
Als Nächstes registrieren Sie sich selbst als Marktakteur in der Rolle Anlagenbetreiber, als natürliche Person mit Ihren persönlichen Angaben. Das Register vergibt Ihnen eine eigene MaStR-Nummer.
Die Solaranlage als Einheit eintragen
Dann legen Sie die Stromerzeugungseinheit an: Energieträger solare Strahlungsenergie, Lage auf einem Gebäude, Standort, Inbetriebnahmedatum, Leistungen, Module, Ausrichtung und Einspeiseart. Die Einheit erhält eine zweite MaStR-Nummer, die Sie dem Netzbetreiber mitteilen; viele verlangen sie für die Abrechnung der Vergütung.
Den Speicher ergänzen
Ein Batteriespeicher wird als eigene Stromspeichereinheit angelegt und der Solaranlage zugeordnet. Das gilt für AC- wie für DC-gekoppelte Speicher.
Prüfung abwarten und Nummer weitergeben
Nach dem Absenden prüft der Netzbetreiber die Angaben im Register. Ihre Pflicht ist mit der vollständigen Übermittlung erfüllt; Rückfragen beantworten Sie über dasselbe Konto. Ein Steckersolargerät läuft über einen verkürzten Weg mit weniger Angaben, den die Seite Balkonkraftwerk anmelden beschreibt.
Was eine versäumte Frist kostet
§ 52 Abs. 1 Nr. 11 EEG verpflichtet Betreiber zu einer Zahlung an den Netzbetreiber, wenn die zur Registrierung erforderlichen Angaben nicht übermittelt wurden und auch keine Meldung der Abrechnungsdaten nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG erfolgt ist. Der Betrag ist 10 € je Kilowatt installierter Leistung für jeden Kalendermonat, in dem der Verstoß ganz oder teilweise besteht. Holen Sie die Registrierung nach, verringert er sich rückwirkend bis zum Beginn auf 2 € je kW und Monat (Abs. 3 Nr. 1).
| Fall | nicht nachgeholt | nachgeholt |
|---|---|---|
| 10 kWp, 3 Monate | 300 € | 60 € |
| 10 kWp, 12 Monate | 1.200 € | 240 € |
| 25 kWp, 6 Monate | 1.500 € | 300 € |
Zum Vergleich: Dieselbe 10-kWp-Anlage bringt im Bundesmittel rund 55 € Einspeisevergütung im Monat. Ein einziger Monat ohne Eintrag zum vollen Satz kostet also mehr, als die Anlage in dieser Zeit vergütet bekommt. Der Netzbetreiber darf die Zahlung mit Ihren Vergütungsansprüchen und Abschlägen aufrechnen (Abs. 6); der Anspruch verjährt mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Verstoß. Für ältere Anlagen gilt bei Registrierungsverstößen seit dem 1. Januar 2023 ebenfalls nur noch § 52 (§ 100 Abs. 9 EEG).
Fehler, die Rückfragen auslösen
Die meisten Rückfragen des Netzbetreibers haben wenige Ursachen. Häufig steht im Register das Datum des Zählertauschs statt des Inbetriebnahmedatums; maßgeblich ist das Protokoll. Ebenso oft werden Modulleistung und Wechselrichterleistung vertauscht, sodass eine 10-kWp-Anlage mit 8 kW eingetragen ist. Ein dritter Klassiker ist die doppelte Einheit: Der Installateur legt sie mit Vollmacht an, der Betreiber einige Wochen später noch einmal. Klären Sie deshalb vorher, wer einträgt. Schließlich wird der Speicher gern vergessen, weil er im selben Gehäuse wie der Wechselrichter steckt. Jeder dieser Fehler ist über das Konto korrigierbar, und solange die Daten fristgerecht übermittelt wurden, entsteht daraus keine Zahlung nach § 52.
Nach dem Eintrag
Der Eintrag ist kein einmaliger Vorgang. Ändert sich etwas an der Anlage, etwa durch zusätzliche Module, einen neuen Speicher, den Verkauf des Hauses oder die Stilllegung, tragen Sie das über Ihr Konto ein; bei einem Eigentümerwechsel registriert sich der neue Betreiber selbst. Auch eine Anlage ohne Einspeisung muss eingetragen werden, wie die Seite zur Nulleinspeisung erklärt. Für die Steuer spielt das Register keine Rolle; was dort gilt, steht unter Photovoltaik und Steuer. Häufige Fragen beantwortet die Bundesnetzagentur auf ihrer Seite zu Solaranlagen.