Marktstammdatenregister anmelden 2026: Dachanlage Schritt für Schritt

Eine Dachanlage muss binnen einem Monat nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister stehen. Fehlt der Eintrag, schuldet der Betreiber dem Netzbetreiber 10 € je kW und Monat, bei 10 kWp also 100 € im Monat.

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Was eine verspätete Registrierung kosten kann

Zahlung an den Netzbetreiber

60 €

Satz2 € je kW und Monat
ohne Nachholung wären es300 €
Grundlage§ 52 EEG 2023
Einspeisevergütung rechnen →

Das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ist das amtliche Verzeichnis aller Stromerzeuger in Deutschland, vom Balkonkraftwerk bis zum Windpark. Wer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach betreibt, muss sich selbst als Anlagenbetreiber und die Anlage als Einheit eintragen, und zwar innerhalb von einem Monat nach der Inbetriebnahme (§ 5 Abs. 5 MaStRV). Ein Batteriespeicher ist eine eigene Einheit und wird zusätzlich registriert. Die Eintragung ist kostenlos; bereitliegen sollten Inbetriebnahmeprotokoll und Datenblätter. Danach prüft der Netzbetreiber die Angaben. Wer die Frist versäumt und auch keine Jahresdaten an den Netzbetreiber gemeldet hat, schuldet nach § 52 EEG 10 € je Kilowatt und angefangenem Monat. Holt er die Registrierung nach, sinkt der Betrag rückwirkend auf 2 €. Für eine 10-kWp-Anlage, die drei Monate fehlte, sind das 60 € statt 300 €. Der Netzbetreiber darf die Summe mit der Einspeisevergütung verrechnen.

Wann die Uhr läuft

Die Frist beginnt mit der Inbetriebnahme, nicht mit dem Kauf und nicht mit dem Zählertausch. Für Photovoltaik ist das der Zeitpunkt, an dem die Anlage erstmals Strom erzeugt, nachdem sie fest installiert ist; das Datum steht im Inbetriebnahmeprotokoll Ihres Installateurs. Ab diesem Tag haben Sie einem Monat, um Betreiber und Einheit im Marktstammdatenregister einzutragen (§ 5 Abs. 5 MaStRV). Das gilt unabhängig davon, wann der Netzbetreiber den Zweirichtungszähler setzt.

Was Sie vorher bereitlegen

  • Inbetriebnahmeprotokoll mit Datum und installierter Leistung der Module in kWp,
  • Datenblatt des Wechselrichters mit seiner Nennleistung in kW,
  • Anzahl der Module, Hauptausrichtung und Neigung der Fläche,
  • Adresse oder Flurstück des Gebäudes und den Namen Ihres Netzbetreibers,
  • bei einem Speicher: nutzbare Kapazität in kWh, Lade- und Entladeleistung in kW,
  • die Entscheidung, ob Sie Teil- oder Volleinspeisung gewählt haben.

Die installierte Leistung der Module ist die Bruttoleistung, die Wechselrichterleistung die Nettonennleistung. Beide Werte fragt das Register getrennt ab; wer sie verwechselt, bekommt eine Rückfrage des Netzbetreibers.

Die Registrierung in fünf Schritten

Benutzerkonto anlegen

Auf der Startseite des Registers legen Sie mit E-Mail-Adresse und Passwort ein Benutzerkonto an und bestätigen den Link aus der Bestätigungsmail. Das Konto ist der Zugang, mit dem Sie später auch Änderungen eintragen.

Sich als Anlagenbetreiber eintragen

Als Nächstes registrieren Sie sich selbst als Marktakteur in der Rolle Anlagenbetreiber, als natürliche Person mit Ihren persönlichen Angaben. Das Register vergibt Ihnen eine eigene MaStR-Nummer.

Die Solaranlage als Einheit eintragen

Dann legen Sie die Stromerzeugungseinheit an: Energieträger solare Strahlungsenergie, Lage auf einem Gebäude, Standort, Inbetriebnahmedatum, Leistungen, Module, Ausrichtung und Einspeiseart. Die Einheit erhält eine zweite MaStR-Nummer, die Sie dem Netzbetreiber mitteilen; viele verlangen sie für die Abrechnung der Vergütung.

Den Speicher ergänzen

Ein Batteriespeicher wird als eigene Stromspeichereinheit angelegt und der Solaranlage zugeordnet. Das gilt für AC- wie für DC-gekoppelte Speicher.

Prüfung abwarten und Nummer weitergeben

Nach dem Absenden prüft der Netzbetreiber die Angaben im Register. Ihre Pflicht ist mit der vollständigen Übermittlung erfüllt; Rückfragen beantworten Sie über dasselbe Konto. Ein Steckersolargerät läuft über einen verkürzten Weg mit weniger Angaben, den die Seite Balkonkraftwerk anmelden beschreibt.

Was eine versäumte Frist kostet

§ 52 Abs. 1 Nr. 11 EEG verpflichtet Betreiber zu einer Zahlung an den Netzbetreiber, wenn die zur Registrierung erforderlichen Angaben nicht übermittelt wurden und auch keine Meldung der Abrechnungsdaten nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG erfolgt ist. Der Betrag ist 10 € je Kilowatt installierter Leistung für jeden Kalendermonat, in dem der Verstoß ganz oder teilweise besteht. Holen Sie die Registrierung nach, verringert er sich rückwirkend bis zum Beginn auf 2 € je kW und Monat (Abs. 3 Nr. 1).

§ 52 Abs. 2 und 3 EEG 2023. Ein angefangener Monat zählt voll.
Fallnicht nachgeholtnachgeholt
10 kWp, 3 Monate300 €60 €
10 kWp, 12 Monate1.200 €240 €
25 kWp, 6 Monate1.500 €300 €

Zum Vergleich: Dieselbe 10-kWp-Anlage bringt im Bundesmittel rund 55 € Einspeisevergütung im Monat. Ein einziger Monat ohne Eintrag zum vollen Satz kostet also mehr, als die Anlage in dieser Zeit vergütet bekommt. Der Netzbetreiber darf die Zahlung mit Ihren Vergütungsansprüchen und Abschlägen aufrechnen (Abs. 6); der Anspruch verjährt mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Verstoß. Für ältere Anlagen gilt bei Registrierungsverstößen seit dem 1. Januar 2023 ebenfalls nur noch § 52 (§ 100 Abs. 9 EEG).

Fehler, die Rückfragen auslösen

Die meisten Rückfragen des Netzbetreibers haben wenige Ursachen. Häufig steht im Register das Datum des Zählertauschs statt des Inbetriebnahmedatums; maßgeblich ist das Protokoll. Ebenso oft werden Modulleistung und Wechselrichterleistung vertauscht, sodass eine 10-kWp-Anlage mit 8 kW eingetragen ist. Ein dritter Klassiker ist die doppelte Einheit: Der Installateur legt sie mit Vollmacht an, der Betreiber einige Wochen später noch einmal. Klären Sie deshalb vorher, wer einträgt. Schließlich wird der Speicher gern vergessen, weil er im selben Gehäuse wie der Wechselrichter steckt. Jeder dieser Fehler ist über das Konto korrigierbar, und solange die Daten fristgerecht übermittelt wurden, entsteht daraus keine Zahlung nach § 52.

Nach dem Eintrag

Der Eintrag ist kein einmaliger Vorgang. Ändert sich etwas an der Anlage, etwa durch zusätzliche Module, einen neuen Speicher, den Verkauf des Hauses oder die Stilllegung, tragen Sie das über Ihr Konto ein; bei einem Eigentümerwechsel registriert sich der neue Betreiber selbst. Auch eine Anlage ohne Einspeisung muss eingetragen werden, wie die Seite zur Nulleinspeisung erklärt. Für die Steuer spielt das Register keine Rolle; was dort gilt, steht unter Photovoltaik und Steuer. Häufige Fragen beantwortet die Bundesnetzagentur auf ihrer Seite zu Solaranlagen.

Was Leser fragen

Wer muss die Solaranlage auf dem Dach im Marktstammdatenregister eintragen?

Der Anlagenbetreiber, also wer die Anlage auf eigene Rechnung betreibt, meist der Hauseigentümer. Der Installateur darf helfen und kann mit einer Vollmacht eintragen, die Pflicht und die Folgen einer versäumten Frist bleiben aber beim Betreiber. Bei einem Ehepaar genügt ein Eintrag; als Betreiber wird dann die Person oder Personengemeinschaft angegeben, die die Anlage tatsächlich betreibt.

Muss ich den Batteriespeicher extra im Marktstammdatenregister anmelden?

Ja. Der Speicher ist im Register eine eigene Einheit, auch wenn er am selben Hybridwechselrichter hängt wie die Module. Sie tragen ihn mit nutzbarer Kapazität in kWh und Leistung in kW ein, nach derselben Frist von einem Monat ab Inbetriebnahme. Wird er später nachgerüstet, läuft die Frist ab seiner eigenen Inbetriebnahme.

Was kostet es, wenn ich die Anlage ein Jahr zu spät registriere?

Bei 10 kWp und zwölf Monaten ohne Eintrag wären nach § 52 Abs. 2 EEG 1.200 € fällig. Sobald Sie nachregistrieren, gilt rückwirkend der ermäßigte Satz von 2 € je kW und Monat, also 240 €. Voraussetzung für die Zahlung ist außerdem, dass Sie dem Netzbetreiber auch keine Abrechnungsdaten nach § 71 EEG übermittelt haben.

Wie lange dauert die Prüfung durch den Netzbetreiber?

Eine gesetzliche Frist dafür gibt es nicht. Der Netzbetreiber gleicht Ihre Angaben mit seinen eigenen Daten ab, etwa Leistung, Standort und Zählpunkt, und bestätigt sie oder fragt nach. Für Ihre Pflicht kommt es auf die Übermittlung der Daten an, nicht auf den Abschluss der Prüfung. Rückfragen sollten Sie trotzdem zügig beantworten, damit die Vergütung ohne Abzug fließt.

Gilt § 52 auch für eine Anlage, die vor 2023 ans Netz ging?

Ja. § 100 Abs. 9 EEG ordnet an, dass bei einem Verstoß gegen eine Registrierungspflicht ab dem 1. Januar 2023 ausschließlich § 52 in der heutigen Fassung gilt, auch für ältere Anlagen. Wer eine Anlage von 2015 bis heute nicht eingetragen hat, sollte das sofort nachholen, damit der ermäßigte Satz rückwirkend greift.

Ersetzt der Registereintrag die Anmeldung der Dachanlage beim Netzbetreiber?

Nein. Eine Dachanlage wird vor dem Anschluss beim Netzbetreiber angemeldet, meist durch den Elektroinstallateur, der im Installateurverzeichnis eingetragen sein muss. Danach setzt der Netzbetreiber den Zweirichtungszähler. Der Registereintrag kommt zusätzlich. Nur für Steckersolargeräte bis 800 VA darf der Netzbetreiber keine Meldung neben dem Register verlangen (§ 8 Abs. 5a EEG).

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Herausgeber von Solarrechnern: Ertrag nach Postleitzahl, Eigenverbrauch, Einspeisevergütung

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