Einspeisevergütung 2026: Sätze aller Zeiträume und Ihr Mischsatz

Für Anlagen, die vom 1. August 2026 bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, zahlt der Netzbetreiber 7,70 ct/kWh für den Überschuss bis 10 kWp und 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung, 20 Jahre lang.

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Einspeisung

bei Stuttgart

Smart Meter eingebaut?

Einspeisevergütung

7,53 ct/kWh

856 € im Jahr für 11.371 kWh

Teileinspeisung, Sätze in ct/kWh
bis 10 kW7,70 ct
über 10 bis 40 kW6,66 ct
über 40 bis 100 kW5,44 ct
Mischsatz für 12,0 kWp7,53 ct
eingespeist im Jahr11.371 kWh
Vergütung im Jahr856 €
über 20 Jahre17.117 €
Rechenweg Schritt für Schritt
  1. Maßgeblich ist der Tag der Inbetriebnahme: 1. August 2026 bis 31. Dezember 2026. Der Satz gilt 20 Jahre lang plus das Inbetriebnahmejahr.
  2. Über 10 kWp wird anteilig gerechnet: die ersten 10 kW zum ersten Satz, der Rest zum zweiten (§ 48 Abs. 2 EEG).
  3. Eingespeist wird nur der Überschuss: 85 % des Ertrags bei 4.000 kWh Verbrauch.

Schätzung mit dem mittleren Wetter 2005 bis 2023 (PVGIS) und gemessenen Haushaltslasten. Ein einzelnes Jahr weicht um einige Prozent ab. So rechnen wir

Die Einspeisevergütung nach dem EEG 2023 richtet sich nach dem Tag der Inbetriebnahme und bleibt danach 20 Jahre lang fest. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Sätze je Zeitraum; seit Februar 2024 sinken sie alle sechs Monate um 1 %. Wer zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Dezember 2026 anschließt, bekommt bei Teileinspeisung 7,70 ct/kWh für den Leistungsanteil bis 10 kW, 6,66 ct/kWh für den Teil bis 40 kW und 5,44 ct/kWh bis 100 kW. Bei Volleinspeisung sind es 12,22 ct/kWh und 10,24 ct/kWh. Größere Anlagen erhalten einen Mischsatz, eine 12-kWp-Anlage 7,53 ct/kWh. Im Beispiel Stuttgart speist diese Anlage bei 4.000 kWh Verbrauch 11.371 kWh ein und erhält 856 € im Jahr. Das EEG 2023 gilt für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen; für spätere Anlagen liegt bisher nur ein Gesetzentwurf vor.

Sätze aller Zeiträume seit 2023

Einspeisevergütung in ct/kWh für Anlagen auf Gebäuden, je Leistungsanteil, laut Bundesnetzagentur.
InbetriebnahmeTeil bis 10 kWTeil bis 40 kWTeil bis 100 kWVoll bis 10 kWVoll bis 40 kWVoll bis 100 kW
1. August 2026 bis 31. Dezember 20267,706,665,4412,2210,2410,24
1. Februar 2026 bis 31. Juli 20267,786,735,5012,3410,3510,35
1. August 2025 bis 31. Januar 20267,866,805,5612,4710,4510,45
1. Februar 2025 bis 31. Juli 20257,946,885,6212,6010,5610,56
1. August 2024 bis 31. Januar 20258,036,955,6812,7310,6810,68
1. Februar 2024 bis 31. Juli 20248,117,035,7412,8710,7910,79
1. Januar 2023 bis 31. Januar 20248,207,105,8013,0010,9010,90

Die Werte stammen aus den Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur, frühere Zeiträume aus ihrem Archiv. Teileinspeisung heißt: Der Haushalt verbraucht zuerst selbst, nur der Überschuss wird vergütet (§ 21 EEG). Bei Volleinspeisung geht der ganze Strom ins Netz, dafür ist der Satz höher (§ 48 Abs. 2a EEG). Alle Sätze der Tabelle sind bereits um 0,4 ct je kWh gegenüber dem anzulegenden Wert gemindert, wie es § 53 Abs. 1 EEG für die Einspeisevergütung vorsieht.

Wie der Mischsatz entsteht

Die Leistungsgrenzen sind keine Stufen, ab denen die ganze Anlage weniger bekommt. Jeder Teil der Leistung wird mit seinem eigenen Satz bewertet, und der Durchschnitt gilt für jede eingespeiste Kilowattstunde.

Mischsatz bei Inbetriebnahme ab 1. August 2026.
AnlageTeileinspeisungVolleinspeisung
10 kWp7,70 ct/kWh12,22 ct/kWh
12 kWp7,53 ct/kWh11,89 ct/kWh
15 kWp7,35 ct/kWh11,56 ct/kWh
25 kWp7,08 ct/kWh11,03 ct/kWh
40 kWp6,92 ct/kWh10,74 ct/kWh
60 kWp6,43 ct/kWh10,57 ct/kWh
100 kWp6,03 ct/kWh10,44 ct/kWh

Eine 25-kWp-Anlage kommt so auf 7,08 ct/kWh, eine 60-kWp-Anlage auf 6,43 ct/kWh. Der Rechner oben bildet diesen Mischsatz für jede Leistung und jeden Zeitraum und rechnet mit dem Ertrag Ihrer Postleitzahl aus, wie viel im Jahr ankommt.

Was die Vergütung im Jahr schmälert

Zwei Regeln des Solarspitzengesetzes betreffen Anlagen ab dem 25. Februar 2025. Ohne Smart Meter dürfen sie nur 60 % ihrer Leistung einspeisen (§ 9 Abs. 2 EEG); mit Smart Meter entfällt die Vergütung, solange der Börsenpreis negativ ist (§ 51 EEG). Der Rechner berücksichtigt je nach Auswahl das eine oder das andere. Die Absenkung um 1 % je Halbjahr regelt § 49 EEG; sie trifft nur neue Anlagen. Mehr dazu unter Solarspitzengesetz und negative Strompreise.

Was ab 2027 geplant ist

Alle Sätze auf dieser Seite gelten nach dem EEG 2023 für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen. Für spätere Anlagen hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die feste Vergütung für neue Anlagen durch eine befristete Übergangszahlung ersetzen würde. Er ist noch nicht beschlossen. Was er für eine Anlage bedeuten würde, rechnet Einspeisevergütung 2027 als Vergleich. Wer zwischen Teil- und Volleinspeisung schwankt, findet die Abwägung unter Volleinspeisung oder Teileinspeisung.

Was Leser fragen

Welcher Einspeisesatz gilt für eine Anlage, die im November 2026 ans Netz geht?

Der Satz des Zeitraums vom 1. August 2026 bis 31. Dezember 2026: 7,70 ct/kWh bis 10 kWp bei Teileinspeisung, 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung. Maßgeblich ist der Tag der Inbetriebnahme, nicht der Kaufvertrag oder die Anmeldung. Der Satz gilt dann für das Jahr der Inbetriebnahme und 20 weitere Kalenderjahre (§ 25 EEG).

Wie hoch ist der Mischsatz einer 12-kWp-Anlage?

7,53 ct/kWh bei Teileinspeisung und Inbetriebnahme ab 1. August 2026. Die ersten 10 kW werden mit 7,70 ct/kWh bewertet, die übrigen 2 kW mit 6,66 ct/kWh, gewichtet nach Leistung (§ 48 Abs. 2 EEG). Bei Volleinspeisung ergibt dieselbe Rechnung 11,89 ct/kWh. Der Satz hängt also von der installierten Leistung ab, nicht davon, wie viel tatsächlich eingespeist wird.

Lohnt sich Volleinspeisung bei 12 kWp und 4 000 kWh Verbrauch?

Im Beispiel Stuttgart knapp ja: Volleinspeisung bringt 1.525 € im Jahr, Teileinspeisung 1.459 € aus Vergütung und gesparter Stromrechnung. Bei 8 kWp liegt die Teileinspeisung vorn (1.045 € gegen 1.112 €). Wer Volleinspeisung wählt, muss sie dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitteilen und kann jedes Jahr vor dem 1. Dezember wechseln (§ 48 Abs. 2a EEG).

Was kostet der Smart Meter an Vergütung bei negativen Preisen?

Mit Smart Meter entfällt die Vergütung in Viertelstunden mit negativem Börsenpreis (§ 51 EEG). Für 12 kWp in Stuttgart sind das rechnerisch 214 € im Jahr, gemessen am Anteil negativer Stunden aus SMARD. Ohne Smart Meter gilt dafür die 60-Prozent-Grenze, die hier 403 kWh kostet. Die ausgefallenen Zeiten werden am Ende des Förderzeitraums zum Teil angehängt.

Um wie viel ist der Satz bis 10 kWp seit 2023 gesunken?

Von 8,20 ct/kWh im Zeitraum ab 1. Januar 2023 auf 7,70 ct/kWh ab 1. August 2026, also um 6,1 %. Bis Januar 2024 blieb der Satz unverändert, seitdem wird er alle sechs Monate um 1 % abgesenkt (§ 49 EEG). Wer früher angeschlossen hat, behält seinen alten Satz für die volle Laufzeit.

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Herausgeber von Solarrechnern: Ertrag nach Postleitzahl, Eigenverbrauch, Einspeisevergütung

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