Balkonkraftwerk in der Mietwohnung 2026: Erlaubnis, Eigentümer, Umzug
Mieter haben seit 2024 einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Vermieter ein Steckersolargerät erlaubt (§ 554 BGB). Ein 900-Wp-Gerät senkrecht am Südbalkon spart 152 € im Jahr und hat ein Set für 450 € nach 3,0 Jahren bezahlt.
Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · So rechnen wir
Lohnt es sich, wenn Sie in ein paar Jahren umziehen?
Ersparnis bis zum Auszug
456 €
| Ersparnis im Jahr (900 Wp senkrecht) | 152 € |
| noch offen vom Kaufpreis | 0 € |
| Gerät zieht mit um | ja, Stecker ziehen |
Ein Balkonkraftwerk in der Mietwohnung braucht die Erlaubnis des Vermieters, aber der Vermieter kann sie nicht mehr nach Belieben verweigern. § 554 Abs. 1 BGB gibt Mietern einen Anspruch auf Erlaubnis für bauliche Veränderungen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Ausgeschlossen ist der Anspruch nur, wenn die Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Mieterinteressen nicht zuzumuten ist; eine abweichende Klausel im Mietvertrag zum Nachteil des Mieters ist unwirksam. In einer Eigentumswohnung entscheidet die Gemeinschaft über das Wie der Montage, nicht über das Ob (§ 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG). Wirtschaftlich passt das Gerät gut zu Mietern, weil es beim Auszug einfach mitgeht. 900 Wp senkrecht nach Süden sparen im Bundesmittel 152 € im Jahr; wer nach drei Jahren auszieht, hat 456 € gespart und ein Set für 450 € schon bezahlt. Das Gerät wird am neuen Standort weiter genutzt, der Eintrag im Marktstammdatenregister wird binnen 1 Monat angepasst.
Der Anspruch aus § 554 BGB
Seit dem 17. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 306) nennt § 554 Abs. 1 BGB die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte ausdrücklich neben Barrierefreiheit, Ladestation und Einbruchschutz. Der Mieter kann verlangen, dass der Vermieter ihm solche baulichen Veränderungen erlaubt. Das ist ein Anspruch auf Erlaubnis, kein Recht, ohne Frage loszulegen: Sie bitten um Zustimmung, der Vermieter muss sie geben, es sei denn, die Veränderung ist ihm auch unter Würdigung Ihrer Interessen nicht zuzumuten. Gründe dafür können eine Befestigung sein, die die Fassade beschädigt, Denkmalschutz oder ein Geländer, das die Last nicht trägt. Optik allein reicht in der Regel nicht.
Zwei Sätze des Paragrafen schützen den Mieter zusätzlich. Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters vom Gesetz abweicht, ist unwirksam; eine Klausel „Balkonkraftwerke sind verboten“ im Formularmietvertrag hilft dem Vermieter also nicht. Und der Mieter kann sich zu einer besonderen Sicherheit verpflichten, für die die Kautionsregeln entsprechend gelten. Ob ein Gerät, das ohne Bohren mit Klemmen am Geländer hängt, überhaupt eine bauliche Veränderung ist, ist nicht abschließend geklärt. Wer fragt, ist auf der sicheren Seite und hat später keinen Streit.
So formulieren Sie die Anfrage
Schreiben Sie dem Vermieter, welches Gerät Sie montieren wollen, mit Modulleistung und Wechselrichterleistung, wo es hängen soll und wie es befestigt wird. Legen Sie das Datenblatt der Halterung bei und nennen Sie den Anschluss: Stecker in eine vorhandene Außensteckdose oder eine Steckdose, die ein Elektriker setzt. Erwähnen Sie, dass das Gerät die Grenzen von 2.000 Wp und 800 VA nach § 8 Abs. 5a EEG einhält, und bieten Sie an, es beim Auszug rückstandslos zu entfernen. Eine konkrete Anfrage lässt sich schwer mit Unzumutbarkeit ablehnen.
Eigentumswohnung: die Rolle der Gemeinschaft
Im Wohnungseigentum gilt eine parallele Regel. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG kann jeder Eigentümer verlangen, dass ihm angemessene bauliche Veränderungen gestattet werden, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Die Eigentümerversammlung entscheidet nicht mehr, ob das Gerät kommt, sondern beschließt über die Durchführung: einheitliche Halterung, Farbe der Rahmen, Kabelführung. Wohnen Sie zur Miete in einer Eigentumswohnung, ist Ihr Ansprechpartner der Vermieter. Er holt, soweit das Gemeinschaftseigentum betroffen ist, den Beschluss der Gemeinschaft ein. Das kann bis zur nächsten Versammlung dauern; planen Sie das ein.
Wem die Ersparnis gehört
Das Gerät senkt den Verbrauch, den Ihr eigener Zähler misst, und damit Ihre Stromrechnung beim eigenen Lieferanten. Der Vermieter hat daran keinen Anteil und kann keine höhere Miete dafür verlangen, denn er hat nichts investiert. Anders liegt es, wenn der Strom pauschal mit der Miete abgerechnet wird und die Wohnung keinen eigenen Zähler hat, etwa in manchen möblierten Apartments oder Wohngemeinschaften mit einem Vertrag. Dann spart zunächst derjenige, der den Stromvertrag hat; das klären Sie vorab. In einer Wohngemeinschaft mit einem Hauptmieter lohnt eine kurze Absprache, wer das Gerät kauft und wer es beim Auszug mitnimmt.
Umzug: was mit Gerät, Geld und Register passiert
| Kaufpreis | 1 J. bis Auszug | 2 J. bis Auszug | 3 J. bis Auszug | 5 J. bis Auszug |
|---|---|---|---|---|
| 300 € | 148 € offen | bezahlt | bezahlt | bezahlt |
| 450 € | 298 € offen | 146 € offen | bezahlt | bezahlt |
| 700 € | 548 € offen | 396 € offen | 244 € offen | bezahlt |
Anders als eine Dachanlage gehört ein Steckersolargerät nicht zum Gebäude. Beim Auszug ziehen Sie den Stecker, bauen die Halterung ab und schließen etwaige Bohrlöcher. Der noch nicht hereingeholte Teil des Kaufpreises ist nicht verloren, er kommt am neuen Balkon herein, sofern dort Platz und Licht sind. Wie stark die neue Lage zählt, zeigt der Vergleich: Ein Ostbalkon mit einem Single-Haushalt von 1 500 kWh bringt 85 € statt 152 € im Jahr. Den Vergleich der Himmelsrichtungen rechnet Balkonkraftwerk Ausrichtung.
Im Register ändern Sie den Standort der Einheit; die Frist von 1 Monat nach § 5 MaStRV gilt auch hier. Schritt für Schritt steht das unter Balkonkraftwerk anmelden. Am neuen Zähler gilt wieder dieselbe Regel wie am alten: Das Gerät darf laufen, bis der Messstellenbetreiber einen Zweirichtungszähler setzt (Balkonkraftwerk und Zähler). Verkaufen Sie das Gerät an den Nachmieter, tragen Sie es als stillgelegt aus, und der Käufer legt einen eigenen Eintrag an.