Volleinspeisung oder Teileinspeisung: wo 2026 die Grenze liegt
Volleinspeisung zahlt 12,22 ct/kWh statt 7,70 ct/kWh, aber für jede Kilowattstunde, auch die, die Sie sonst selbst nutzen würden. Bei 10 kWp im Bundesmittel kippt die Wahl bei rund 3.900 kWh Jahresverbrauch.
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Volleinspeisung oder Teileinspeisung: was mehr bringt
Mehr bringt
Teileinspeisung
| Teil: Nutzen im Jahr | 1.240 € |
| Voll: Nutzen im Jahr | 1.227 € |
| Sätze Teil / Voll | 7,70 ct/kWh / 12,22 ct/kWh |
Bei Teileinspeisung nutzt der Haushalt den Solarstrom zuerst selbst und speist nur den Überschuss ein, für Anlagen ab dem 1. August 2026 zu 7,70 ct/kWh bis 10 kWp. Bei Volleinspeisung geht der gesamte Strom eines Kalenderjahres ins Netz, und der anzulegende Wert erhöht sich nach § 48 Abs. 2a EEG; die Bundesnetzagentur weist für diesen Zeitraum 12,22 ct/kWh aus, also 4,52 ct/kWh mehr. Welche Variante mehr bringt, hängt am Verbrauch. Eine 10-kWp-Anlage nach Süden erzeugt im Bundesmittel 10.523 kWh. Als Volleinspeisung bringt sie 1.227 € im Jahr, wobei ohne Smart Meter 483 kWh an der 60-Prozent-Grenze verloren gehen. Als Teileinspeisung bringt sie bei 4 000 kWh Verbrauch 1.240 €, bei 6 000 kWh 1.420 €. Die Schwelle liegt bei rund 3.900 kWh. Wer voll einspeisen will, muss das dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme in Textform mitteilen und danach jeweils vor dem 1. Dezember für das Folgejahr.
Zwei Arten, dieselbe Anlage abzurechnen
Technisch ist es dieselbe Anlage, abrechnungstechnisch sind es zwei Welten. Bei der Teileinspeisung läuft der Solarstrom zuerst in die Steckdosen des Hauses; nur was gerade niemand braucht, fließt über den Zweirichtungszähler ins Netz und wird vergütet. Bei der Volleinspeisung wird der gesamte Strom eingespeist, und das Haus bezieht seinen Strom weiter vollständig aus dem Netz. Dafür erhöht § 48 Abs. 2a EEG den anzulegenden Wert. Für Anlagen, die ab dem 1. August 2026 in Betrieb gehen, weist die Bundesnetzagentur folgende Sätze aus:
| Leistungsanteil | Teileinspeisung | Volleinspeisung | Unterschied |
|---|---|---|---|
| bis 10 kW | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh | 4,52 ct/kWh |
| über 10 bis 40 kW | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh | 3,58 ct/kWh |
| über 40 bis 100 kW | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh | 4,80 ct/kWh |
Die Verbrauchsschwelle
Der höhere Satz klingt verlockend, aber er ersetzt eine Ersparnis, die viel mehr wert ist. Jede Kilowattstunde, die das Haus selbst nutzt, spart 36,2 ct; als Volleinspeisung bringt sie nur 12,22 ct/kWh. Umgekehrt bekommt jede ohnehin eingespeiste Kilowattstunde bei Volleinspeisung 4,52 ct/kWh mehr. Welche Seite überwiegt, entscheidet das Verhältnis von Eigenverbrauch zu Einspeisung, und damit der Verbrauch.
| Verbrauch im Jahr | selbst genutzt | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|---|
| 3.000 kWh | 1.259 kWh | 1.145 € | 1.227 € |
| 4.000 kWh | 1.586 kWh | 1.240 € | 1.227 € |
| 5.000 kWh | 1.899 kWh | 1.331 € | 1.227 € |
| 6.000 kWh | 2.205 kWh | 1.420 € | 1.227 € |
Bei 10 kWp und PVGIS-Ertrag im Bundesmittel liegt die Schwelle bei rund 3.900 kWh. Das liegt nahe an den 4 000 kWh, mit denen die Beispiele dieser Website rechnen; für viele Häuser fällt die Entscheidung deshalb knapp aus. Kleinere Anlagen verschieben sie zugunsten der Teileinspeisung: Mit 5 kWp und 4 000 kWh bringt Teil 784 €, Voll nur 613 €, weil ein größerer Anteil des Stroms im Haus bleibt. Ein Speicher wirkt in dieselbe Richtung.
Die 60-Prozent-Grenze trifft Volleinspeiser härter
Für Neuanlagen ohne Smart Meter darf die Einspeisung 60 % der Nennleistung nicht übersteigen (§ 9 Abs. 2 EEG). Bei Teileinspeisung schluckt der Haushalt einen Teil der Mittagsspitze, bei Volleinspeisung muss alles über die Grenze. Die 10-kWp-Anlage verliert deshalb als Volleinspeiser 483 kWh im Jahr, als Teileinspeiser mit 4 000 kWh Verbrauch 294 kWh. Ein Smart Meter hebt die Grenze auf, bringt aber den Verlust der Vergütung in Viertelstunden mit negativem Preis (§ 51 EEG). Gerade für Volleinspeiser ist das teuer, weil jede eingespeiste Kilowattstunde betroffen sein kann: Mit Smart Meter sinkt der Jahresnutzen im Modell auf 976 €. Die Hintergründe stehen unter negative Strompreise.
Die Mitteilung an den Netzbetreiber
Der erhöhte Satz kommt nicht automatisch. Nach § 48 Abs. 2a EEG muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber in Textform mitteilen, dass er voll einspeist, und zwar im Jahr der Inbetriebnahme vor der Inbetriebnahme, in jedem weiteren Jahr vor dem 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres. Textform heißt: eine lesbare Erklärung, etwa per E-Mail oder im Portal des Netzbetreibers, eine Unterschrift ist nicht nötig. Wer die Frist verpasst, erhält für das betreffende Jahr den Satz der Teileinspeisung.
Die Regel hat eine praktische Folge: Sie können jedes Jahr neu entscheiden. Ziehen etwa eine Wärmepumpe oder ein Elektroauto ein, wechseln Sie mit einer Mitteilung vor dem 1. Dezember zum folgenden 1. Januar in die Teileinspeisung. Der Vergütungszeitraum von 20 Jahren und die Sätze des Inbetriebnahme-Zeitraums bleiben dabei erhalten.
Zwei Anlagen, zwei Modelle
Mehrere Solaranlagen auf demselben Grundstück, die innerhalb von zwölf Monaten in Betrieb gehen, gelten zur Bestimmung der Leistung grundsätzlich als eine. Für die Volleinspeisung macht § 48 Abs. 2a eine Ausnahme: Der Betreiber kann bestimmen, dass es zwei Anlagen sind, wenn jede über eine eigene Messeinrichtung abgerechnet wird und er vor Inbetriebnahme der zweiten mitteilt, welche den erhöhten Satz erhält. So lässt sich etwa das Wohnhaus als Teileinspeisung und die Scheune als Volleinspeisung betreiben. Auch diese Zuordnung kann mit Mitteilung vor dem 1. Dezember zum Folgejahr geändert werden.
Wann Volleinspeisung die richtige Wahl ist
Volleinspeisung passt zu Dächern ohne nennenswerten Verbrauch dahinter: Nebengebäude, Ferienhäuser, Hallen, ein leer stehendes Haus. Sie passt auch, wenn der eigene Strom sehr günstig ist, etwa über einen Sondertarif, weil dann die Ersparnis durch Eigenverbrauch kleiner wird. In einem bewohnten Einfamilienhaus mit üblichem Verbrauch liegen beide Modelle nahe beieinander, und jede Veränderung im Haushalt spricht später eher für Teileinspeisung. Ihren genauen Fall mit Postleitzahl, Speicher und Smart Meter rechnet der Photovoltaik-Rechner; alle Sätze und Zeiträume stehen unter Einspeisevergütung.