Nulleinspeisung 2026: Photovoltaik nur für den eigenen Bedarf

Bei Nulleinspeisung bleiben von einer 6-kWp-Anlage 1.425 kWh im Haus, 4.751 kWh werden weggeregelt, und 366 € Vergütung im Jahr entfallen. Mit 5 kWh Speicher schrumpft der Verlust auf 3.574 kWh.

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Was eine Nulleinspeisung kostet

Ohne Einspeisung verloren

3.574 kWh

entgangene Vergütung im Jahr275 €
selbst genutzt bleibt2.606 kWh
Ersparnis bleibt943 €
Speicher rechnen →

Nulleinspeisung heißt, dass eine Photovoltaikanlage keinen Strom ins öffentliche Netz abgibt. Ein Messgerät am Hausanschluss meldet dem Wechselrichter in jedem Moment den Verbrauch, und der Wechselrichter regelt seine Leistung so weit herunter, dass am Zähler nichts herausfließt. Wirtschaftlich verzichtet der Betreiber damit auf die Einspeisevergütung. Im Bundesmittel erzeugt eine 6-kWp-Anlage nach Süden 6.314 kWh im Jahr; ein Haushalt mit 4 000 kWh nutzt davon 1.425 kWh selbst. Der Rest von 4.751 kWh, 75 % des Ertrags, wäre zum Satz von 7,70 ct/kWh 366 € im Jahr wert, über 20 Jahre 7.316 €. Ein Speicher von 5 kWh holt einen großen Teil davon ins Haus und lässt nur 3.574 kWh übrig. Nach geltendem Recht bleibt auch die Anlage ohne Einspeisung im Marktstammdatenregister meldepflichtig. Der Regierungsentwurf zum EEG 2027 würde solche Anlagen von technischen Pflichten befreien und kleine Neuanlagen nur noch kurz vergüten; dann wird Nulleinspeisung zur ernsthaften Option.

Wie Nulleinspeisung technisch funktioniert

Der Normalfall einer Dachanlage ist die Überschusseinspeisung: Was das Haus nicht braucht, fließt über den Zweirichtungszähler ins Netz und wird vergütet. Bei der Nulleinspeisung sitzt zusätzlich ein Energiezähler hinter dem Hausanschluss, der den Saldo aus Bezug und Abgabe misst. Sobald der Saldo Richtung Netz zeigt, drosselt der Wechselrichter, bis er auf null steht. Kurze Spitzen, etwa wenn der Wasserkocher abschaltet, lassen sich nicht ganz vermeiden; deshalb spricht der Gesetzentwurf von „technisch nicht vermeidbaren“ und „vernachlässigbar geringen Mengen“. Ein Speicher ändert das Prinzip nicht, er verschiebt nur, wann gedrosselt werden muss: Erst wenn er voll ist, regelt der Wechselrichter ab.

Was dabei verloren geht

Verloren geht der Teil des Ertrags, der weder sofort verbraucht noch gespeichert werden kann. Die Viertelstunden-Simulation mit den 74 Haushaltslastprofilen der HTW Berlin zeigt für eine 6-kWp-Anlage im Bundesmittel:

Süd 30°, Strompreis 36,2 ct/kWh, Vergütung 7,70 ct/kWh als Vergleich.
6 kWp, 4 000 kWhohne Speicher5 kWh Speicher10 kWh Speicher
Ertrag6.314 kWh6.314 kWh6.314 kWh
selbst genutzt1.425 kWh2.606 kWh2.958 kWh
weggeregelt bei Nulleinspeisung4.751 kWh3.574 kWh3.225 kWh
entgangene Vergütung im Jahr366 €275 €248 €
Ersparnis am Strombezug516 €943 €1.071 €

Zwei Dinge fallen auf. Erstens verzichtet man ohne Speicher auf 75,2 % des Ertrags; die Anlage arbeitet an sonnigen Tagen nur einen Teil der Zeit mit voller Leistung. Zweitens ist der Verlust in Euro überschaubar, weil die Einspeisevergütung je Kilowattstunde nur einen Bruchteil des Strompreises beträgt. Die eigentliche Wirtschaftlichkeit steckt in der Ersparnis, und die ist bei Nulleinspeisung genauso hoch wie bei Einspeisung. Kleinere Anlagen verlieren anteilig weniger: 3 kWp mit 5 kWh Speicher regeln nur 1.052 kWh im Jahr weg.

Für wen sich Nulleinspeisung rechnet

Die Rechnung ist schlicht: Nulleinspeisung kostet die Vergütung, die die Anlage sonst bekommen hätte, und spart allenfalls die Kosten für Zählertausch und Abrechnung. Bei der 6-kWp-Anlage mit 5 kWh Speicher sind das 275 € im Jahr oder 5.504 € über 20 Jahre, ohne Zinsen. Diesen Betrag müsste die gesparte Technik mindestens aufwiegen. Das gelingt am ehesten bei kleinen Anlagen, die auf den Grundverbrauch zugeschnitten sind, bei Häusern mit hohem Tagesverbrauch, etwa durch Homeoffice, Wärmepumpe oder Klimagerät, und bei Gebäuden, deren Anschluss keine zusätzliche Einspeisung verträgt. Wer dagegen eine große Dachfläche voll belegt, verschenkt mit Nulleinspeisung viel Strom und viel Geld. Die Faustregel lautet deshalb: Erst die Größe nach dem Verbrauch wählen, dann über die Einspeisung entscheiden, nicht umgekehrt.

Welche Pflichten bleiben

Auch ohne Einspeisung ist die Anlage mit dem Netz verbunden, denn das Haus bezieht weiter Strom. Deshalb gilt nach heutigem Recht: Ein eingetragener Elektroinstallateur meldet die Anlage beim Netzbetreiber an, der prüft sie nach seinen technischen Anschlussbedingungen und kann einen Nachweis verlangen, dass die Regelung wirklich auf null begrenzt. Die Eintragung im Marktstammdatenregister bleibt Pflicht, für Anlage und Speicher; die Schritte stehen unter Marktstammdatenregister anmelden. Die technischen Vorgaben aus § 9 EEG gelten heute grundsätzlich unabhängig von der Einspeisung. Die Begrenzung auf 60,0 % der Leistung betrifft dagegen nur Anlagen, die der Einspeisevergütung zugeordnet sind, und hat bei einer Anlage ohne Abgabe ohnehin keine Wirkung.

Nulleinspeisung oder Einspeisung ohne Geld

Das EEG kennt neben der Vergütung die unentgeltliche Abnahme (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG): Der Überschuss fließt ins Netz, der Netzbetreiber zahlt nichts. Finanziell ist das für den Betreiber gleichwertig mit der Nulleinspeisung, technisch aber einfacher, weil keine Regelung am Hausanschluss nötig ist, und der Strom wird genutzt statt verworfen. Nulleinspeisung hat ihren Platz dort, wo der Netzbetreiber eine Einspeisung nicht oder nur nach langem Netzausbau zulässt, bei Anlagen auf Nebengebäuden mit schwachem Anschluss oder wenn der Betreiber den Abrechnungsaufwand ganz vermeiden will.

Warum das Thema mit dem EEG 2027 wächst

Der Regierungsentwurf zum EEG 2027 rechnet selbst damit, dass mehr Anlagen ohne Einspeisung gebaut werden. Neue Anlagen unter 25 kW erhielten nach einer Übergangszahlung von 36 Monaten keine EEG-Förderung mehr; danach bleiben Direktvermarktung, unentgeltliche Abnahme oder Nulleinspeisung. Gleichzeitig nimmt der Entwurf Nulleinspeiseanlagen von den Vorgaben des neuen § 9 Abs. 2 und von der dauerhaften Kappung auf 50,0 % aus. Für eine Anlage, die 2026 ans Netz geht, ändert das nichts: Sie behält die Vergütung des EEG 2023. Wer heute plant, rechnet deshalb besser mit Einspeisung und behält die Nulleinspeisung als spätere Option, denn der Wechsel ist eine Frage der Regelung, nicht der Module. Wie groß der Speicher dafür sein sollte, zeigt Speichergröße, die Einzelheiten zum Entwurf Einspeisevergütung 2027.

Was Leser fragen

Muss eine Anlage mit Nulleinspeisung ins Marktstammdatenregister?

Ja. Die Registrierungspflicht hängt an der Stromerzeugung, nicht an der Einspeisung. Auch eine Anlage, die keine Kilowattstunde ins Netz gibt, wird innerhalb von einem Monat nach Inbetriebnahme eingetragen, ein Speicher als eigene Einheit. Die Begründung zum Entwurf des EEG 2027 bestätigt ausdrücklich, dass diese Pflicht für Nulleinspeiseanlagen bestehen bleibt.

Wie viel Strom verschenkt eine 10-kWp-Anlage ohne Einspeisung?

Im Bundesmittel bei 4 000 kWh Verbrauch rund 8.642 kWh im Jahr, also 82 % des Ertrags. Zum heutigen Satz wären das 665 € Vergütung. Mit 8 kWh Speicher bleiben noch 6.987 kWh, die weggeregelt werden. Eine so große Anlage lohnt sich mit Nulleinspeisung deshalb nur bei deutlich höherem Verbrauch, etwa mit Wärmepumpe oder Elektroauto.

Braucht man für Nulleinspeisung einen Smart Meter?

Nein. Die Regelung arbeitet mit einem eigenen Energiezähler am Hausanschluss, den der Wechselrichter oder ein Energiemanager mehrmals pro Sekunde abfragt. Der Zähler des Netzbetreibers bleibt, wie er ist. Weil kein Strom ins Netz fließt, spielen für eine solche Anlage auch die Begrenzung auf 60 % und die Regel zu negativen Preisen keine Rolle, denn beide betreffen nur vergütete Einspeisung.

Ist ein Balkonkraftwerk mit Nulleinspeisung sinnvoll?

Selten. Ein Steckersolargerät bis 800 VA bekommt ohnehin keine Vergütung, sein Überschuss fließt unentgeltlich ins Netz und ist erlaubt. Eine Nulleinspeiseregelung kostet zusätzliche Technik und verhindert nur, dass der Nachbar den Überschuss nutzt. Sinnvoll ist sie allenfalls mit einem Speicher, der den Mittagsüberschuss für den Abend aufnimmt.

Was ändert der Entwurf zum EEG 2027 für Nulleinspeiseanlagen?

Er nimmt Anlagen, deren Strom nur zur Eigenversorgung dient und höchstens in technisch unvermeidbaren Kleinstmengen ins Netz gelangt, von den Vorgaben in § 9 Abs. 2 aus, einschließlich der geplanten Kappung auf 50 %. Zugleich bekämen kleine Neuanlagen nur noch 36 Monate Übergangszahlung. Der Entwurf ist nicht beschlossen.

Kann ich eine Nulleinspeisung später auf Einspeisung umstellen?

Technisch ja, es genügt meist eine geänderte Einstellung der Regelung. Die Änderung melden Sie dem Netzbetreiber und tragen sie im Register ein. Vergütet wird dann zum Satz des Zeitraums, in dem die Anlage ursprünglich in Betrieb ging, und die 20 Jahre laufen nach § 25 EEG ab dieser Inbetriebnahme, nicht ab der Umstellung. Jedes Jahr ohne Einspeisung ist also ein verlorenes Förderjahr.

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Herausgeber von Solarrechnern: Ertrag nach Postleitzahl, Eigenverbrauch, Einspeisevergütung

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