Solarspitzengesetz 2026: was der Deckel Ihre Dachanlage kostet

Eine neue 10-kWp-Anlage ohne Smart Meter verliert durch die Grenze von 60 % rund 294 kWh im Jahr, also 23 €. Mit Smart Meter entfällt der Deckel, dafür fehlen bei negativen Preisen etwa 166 €.

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Was die 60-Prozent-Grenze Ihre Anlage kostet

Abgeregelt ohne Smart Meter

294 kWh

Anteil am Ertrag2,8 %
entgangene Vergütung im Jahr23 €
mit Smart Meter: Verlust bei negativen Preisen166 €
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Das Solarspitzengesetz ist eine Änderung des EEG 2023, die am 25. Februar 2025 in Kraft trat und zwei Stellschrauben für neue Solaranlagen unter 100 kW setzt. Solange kein intelligentes Messsystem mit Steuerbox eingebaut und vom Netzbetreiber getestet ist, darf eine Anlage in der Einspeisevergütung höchstens 60 % ihrer installierten Leistung ins Netz geben (§ 9 Abs. 2 EEG). Für eine 10-kWp-Anlage nach Süden mit 4 000 kWh Hausverbrauch kostet das im Bundesmittel 294 kWh oder 2,8 % des Ertrags, rund 23 € im Jahr. Ist der Smart Meter da, fällt die Grenze weg, aber ab dem folgenden Kalenderjahr gibt es für Viertelstunden mit negativem Börsenpreis keine Vergütung (§ 51 EEG). Bei 24 % des Solarstroms in solchen Stunden 2025 wären das 166 € im Jahr. Die Hälfte dieser Zeit hängt § 51a an das Ende der 20 Förderjahre an. Steckersolargeräte und Anlagen, die vor dem Stichtag liefen, sind ausgenommen.

Zwei Hebel für die Mittagsspitze

Das Gesetz zur Vermeidung temporärer Erzeugungsüberschüsse, im Alltag Solarspitzengesetz genannt, reagiert auf ein neues Problem: An sonnigen Frühlingstagen erzeugen Millionen Dachanlagen mittags mehr Strom, als das Netz aufnimmt, und der Börsenpreis fällt unter null. 2025 gab es laut SMARD 573 solcher Stunden. Die Reform setzt deshalb an zwei Stellen an. Erstens wird die Einspeiseleistung kleiner Anlagen gedeckelt, solange der Netzbetreiber sie nicht fernsteuern kann. Zweitens entfällt die Vergütung, wenn der Strom an der Börse nichts wert ist, sobald die Anlage digital gemessen wird. Beide Hebel greifen nicht gleichzeitig: Entweder gilt der Deckel oder die Nullstellung.

Die Grenze von 60,0 % im Wortlaut

§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 EEG verpflichtet Betreiber von Anlagen unter 100 kW, die der Einspeisevergütung zugeordnet sind, die maximale Wirkleistungseinspeisung am Verknüpfungspunkt auf 60,0 % der installierten Leistung zu begrenzen. Entscheidend ist der Netzanschlusspunkt, nicht der Wechselrichter: Was das Haus gleichzeitig verbraucht oder der Speicher aufnimmt, zählt nicht gegen die Grenze. Eine 10-kWp-Anlage darf also mit 6 kW einspeisen und darüber hinaus beliebig viel selbst nutzen. Die Pflicht endet erst, wenn intelligentes Messsystem und Steuerungseinrichtung eingebaut sind und der Netzbetreiber die Ansteuerung einmal erfolgreich getestet hat.

In der Praxis kappt der Wechselrichter oder ein Energiemanager die Leistung an wenigen Tagen im Jahr für einige Mittagsstunden. Die Simulation mit 74 gemessenen Haushalten zeigt, wie klein der Verlust meist ist:

Bundesmittel, Inbetriebnahme ab 1. August 2026, kein Smart Meter. Verlust bewertet zum Satz der Anlage.
Fall (10 kWp, 4 000 kWh)abgeregeltAnteil am ErtragVerlust bei Bestandsregel
Süd 30°, ohne Speicher294 kWh2,8 %23 €
Süd 30°, 5 kWh Speicher286 kWh2,7 %22 €
Ost-West 30°85 kWh1,0 %7 €
Volleinspeisung Süd483 kWh4,6 %59 €

Bemerkenswert ist der kleine Effekt des Speichers: Ein Batteriespeicher ist mittags oft schon voll, wenn die Spitze kommt, und hilft gegen den Deckel nur, wenn ihn ein Energiemanager gezielt erst zur Mittagszeit lädt. Bei Volleinspeisung wirkt die Grenze stärker, weil kein Hausverbrauch die Spitze abfängt. Den Speicher dimensionieren Sie besser nach Ihrem Abendverbrauch; wie, steht unter Speichergröße.

Null Cent bei negativen Preisen

§ 51 Abs. 1 EEG ist knapp: Für Zeiträume mit negativem Spotmarktpreis verringert sich der anzulegende Wert auf null. Seit dem Stichtag gilt das viertelstundengenau und schon ab der ersten negativen Viertelstunde. Für Anlagen unter 100 kW greift die Nullstellung allerdings erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Smart Meter eingebaut wurde (§ 51 Abs. 2 Nr. 1). Wer ihn im Herbst bekommt, behält die volle Vergütung also noch bis Silvester.

Im Bundesmittel fehlen der 10-kWp-Anlage mit Smart Meter dadurch 166 € im Jahr, gerechnet mit dem Anteil des Solarstroms, der 2025 in Stunden mit negativem Preis erzeugt wurde. Gleichzeitig speist sie ohne Deckel 294 kWh mehr ein. Der Tausch ist also kein gutes Geschäft für den Betreiber, solange er seinen Verbrauch nicht verschiebt; sinnvoll wird er mit Speicher, Wallbox oder Wärmepumpe, die mittags laufen. Monatswerte und Jahresvergleich finden Sie unter negative Strompreise.

Was § 51a zurückgibt

Damit der Ausfall nicht ganz verloren ist, verlängert § 51a EEG den Vergütungszeitraum. Für Solaranlagen zählt die Zahl der genullten Viertelstunden nur zur Hälfte (Faktor 0,5). Das Ergebnis heißt Volllastviertelstunden und wird nach dem regulären Ende als Zeitkontingent angehängt, wobei jeder Monat nach seiner typischen Sonnenausbeute unterschiedlich viele Volllastviertelstunden verbraucht: Ein Juni zählt viel, ein Dezember wenig. Die Verlängerung läuft bis zum Ende des Monats, in den die letzte Viertelstunde fällt. Für die Kalkulation heißt das: Der Ausfall heute wird teilweise in rund zwei Jahrzehnten ausgeglichen, ohne Zinsen und nur, wenn die Anlage dann noch läuft.

Wer nicht betroffen ist

  • Bestandsanlagen: Für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2023 und vor dem 25. Februar 2025 gilt die Grenze von 60,0 % nicht (§ 100 Abs. 3b EEG); für negative Preise bleibt die frühere Fassung von § 51 anwendbar (Abs. 46). Dieselbe 10-kWp-Anlage von 2024 speist ungedrosselt 8.936 kWh ein und bringt zum Satz von 8,11 ct/kWh 725 € im Jahr.
  • Freiwilliger Wechsel: Nach § 100 Abs. 47 kann ein Betreiber einer älteren Anlage in Textform erklären, dass die neuen §§ 51 und 51a gelten sollen. Wirksam wird das frühestens zum Ende des Jahres, in dem der Smart Meter eingebaut wurde; im Gegenzug steigt der anzulegende Wert um einen festen Aufschlag.
  • Steckersolargeräte: Bis 2.000 Wp und 800 VA hinter dem Haushaltszähler gilt weder der Deckel noch die Nullstellung; siehe Balkonkraftwerk 800 Watt.
  • Direktvermarktung: Die Grenze von 60,0 % betrifft nur Strom in der Einspeisevergütung; wer direkt vermarktet, unterliegt anderen Steuerungspflichten.

Und ab 2027?

Der Regierungsentwurf zum EEG 2027 (Drucksache 21/7867) ist noch nicht beschlossen. Er sieht für neue Dachanlagen unter 100 kW eine dauerhafte Kappung auf 50,0 % vor, auch mit Smart Meter. Für Anlagen, die bis Ende 2026 laufen, bleibt es nach dem Entwurf beim heutigen Recht. Einzelheiten: Einspeisevergütung 2027.

Was Leser fragen

Gilt das Solarspitzengesetz auch für meine Anlage von 2023?

Nein, nicht zwingend. Für Anlagen, die zwischen dem Start des EEG 2023 und dem 24. Februar 2025 ans Netz gingen, schließt § 100 Abs. 3b EEG die Grenze von 60 % aus, und § 100 Abs. 46 lässt die alte Fassung der Regel zu negativen Preisen weiter gelten. Wer freiwillig wechseln will, kann das nach § 100 Abs. 47 schriftlich erklären, frühestens zum Ende des Jahres, in dem der Smart Meter kommt.

Wie viel Ertrag kostet die 60-Prozent-Grenze bei einem Ost-West-Dach?

Deutlich weniger als bei einem Süddach. Im Bundesmittel verliert eine 10-kWp-Anlage nach Süden 294 kWh im Jahr, dieselbe Anlage je zur Hälfte nach Osten und Westen nur 85 kWh. Die Spitze ist bei Ost-West flacher, weil die beiden Flächen ihr Maximum zu verschiedenen Tageszeiten erreichen und mittags selten gleichzeitig volle Leistung liefern.

Wann endet der Deckel, wenn der Smart Meter eingebaut wird?

Nicht schon mit dem Zähler selbst. § 9 Abs. 2 EEG verlangt den Einbau des intelligenten Messsystems und der Steuerungseinrichtung sowie den ersten erfolgreichen Test der Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber. Erst danach darf die Anlage mit voller Leistung einspeisen. Bis dahin bleibt die Begrenzung auf 60 % der installierten Leistung am Netzanschlusspunkt bestehen.

Muss ich für Stunden mit negativem Preis Strom abschalten?

Nein. § 51 EEG setzt in diesen Viertelstunden nur den anzulegenden Wert auf null: Die Anlage darf weiter einspeisen, bekommt dafür aber nichts. Für neue Anlagen unter 100 kW gilt das erst ab dem Jahr nach dem Einbau des intelligenten Messsystems. Wirtschaftlich klug ist es dann, mittags Speicher, Wärmepumpe oder Auto zu laden.

Was bringt die Verlängerung nach § 51a in Euro?

Weniger als der Ausfall, aber nicht nichts. Die Viertelstunden ohne Vergütung werden mit dem Faktor 0,5 gewichtet und als Zeitkontingent an das Ende der 20 Jahre gehängt, angerechnet mit festen Volllastviertelstunden je Monat. Bei 166 € Ausfall im Jahr kommt in den Nachlaufmonaten grob die Hälfte zurück, allerdings erst nach zwei Jahrzehnten und zum dann gültigen Satz Ihrer Anlage.

Ist ein Balkonkraftwerk von der 60-Prozent-Regel betroffen?

Nein. § 9 Abs. 2 Satz 4 EEG nimmt Steckersolargeräte bis 2.000 Watt Modulleistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung hinter dem Zähler eines Haushalts ausdrücklich aus. Ein Balkonkraftwerk wird ohnehin nicht vergütet, deshalb spielt auch die Regel zu negativen Preisen für es keine Rolle. Begrenzt ist es nur durch seinen Wechselrichter.

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